BTGA e.V.

 Arbeits- und Sozial­versicherungs­recht

Das Arbeitsrecht wird gemeinhin beschrieben als das Sonderrecht der Arbeitnehmer oder formaler: als die Summe aller Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen.

 

Gemäß Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 des Grundgesetzes hat der Sozialstaat die Aufgabe, das Machtungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszugleichen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber zahlreiche Schutzvorschriften erlassen, die vorwiegend privatrechtlicher, aber auch öffentlich-rechtlicher Natur sind und bei der Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsvertrages zu beachten sind.

 

Grob unterteilen kann man das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts in die Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Gegenstand haben (Individualarbeitsrecht) sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).

 

Das Sozialversicherungsrecht befasst sich mit den rechtlichen Entwicklungen rund um das gesetzliche Sozialversicherungssystem, welches der Daseinsvorsorge dient und im Wesentlichen den Arbeitslosen-, Alters-, Unfall, Krankheits- und Pflegeversicherungsschutz umfasst.

 

Die Träger des Sozialversicherungssystems sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die sich zu Bundesverbänden zusammengeschlossen haben. Finanziert werden die jeweiligen Träger grundsätzlich von den Beiträgen der versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber, wobei sich die Beiträge jeweils am Gehalt des Arbeitnehmers orientieren.

 

Historisch hat sich das Sozialversicherungsrecht in Wechselbeziehung mit dem Arbeitsrecht entwickelt. Zwischen beiden Rechtsgebieten besteht daher eine Vielzahl von interdisziplinären Verbindungen.