BTGA e.V.

Zentraler Sozialpolitischer Ausschuss

Art. 20 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Dieses in der Verfassung festgelegte Strukturprinzip soll individuelle Freiheit, soziale Gerechtigkeit und solidarisches Miteinander ermöglichen. Ganz wesentliches Anliegen der Sozialpolitik ist daher die Absicherung sozialer Risiken, etwa durch Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit, Entgeltfortzahlung und medizinische Versorgung im Krankheitsfall, Renten und Pflegeleistungen. Zur Sozialpolitik im weiteren Sinne zählt zudem die Gestaltung der Arbeitsordnung.

Getragen wird der Sozialstaat nicht nur von den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und den Gebietskörperschaften, sondern auch von den Arbeitgebern, die soziale Leistungen anbieten, etwa durch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die betriebliche Altersvorsorge.

Eine besondere Rolle kommt im deutschen Sozialstaat der Tarifautonomie und der Mitbestimmung zu. Tarifverträge schaffen insbesondere durch die Festlegung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen einen Ordnungsrahmen für den Inhalt von Arbeitsverhältnissen. Dadurch soll nicht nur den Arbeitnehmern die Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg ermöglicht werden, sondern es sollen während der Laufzeit der jeweiligen Verträge auch Tarifkonflikte von den Betrieben ferngehalten und so Planungssicherheit geschaffen werden. Im Betriebsverfassungsrecht wird die Teilhabe der Arbeitnehmer an den Entscheidungen, die sie an ihrem Arbeitsplatz unmittelbar betreffen, geregelt.

In ihren halbjährlich stattfinden Sitzungen erörtern die Mitglieder des ZSPA insbesondere aktuelle tarif- und sozialpolitische Themen sowie für die Unternehmen der BTGA-Organisation relevante arbeitsrechtliche Entwicklungen.